Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Allgemeines

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders lautend vereinbart, gelten diese Geschäfts­bedingungen für sämtliche Angebote von Pro­tempo GmbH (nachfolgend „Protempo“ genannt) sowie für sämtliche mit ihr geschlossenen Verträge.
  2. Die Anwendbarkeit möglicher Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Vertragspartei von Protempo GmbH (nachfolgend „Abnehmer“ ge­nannt), ist hiermit ausdrücklich aus­geschlossen.
  3. Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder werden diese für nichtig erklärt, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Be­stimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. In diesem Fall vereinbaren Pro­tempo und der Abnehmer in gemeinsamer Ab­sprache Ersetzung der nichtigen oder für nichtig er­klärten Bestimmungen durch neue Be­stimmungen, deren Gegenstand und Geltungsbereich den ursprünglichen Be­stimmungen soweit wie möglich entspricht.

Artikel 2: Angebote, Offerten und Be­stellungen

  1. Sämtliche in den allgemeinen Angeboten, auf der Webseite oder in Katalogen von Protempo genannten Preise und Bedingungen sind un­verbindlich; dies gilt nicht, wenn die ge­nannten Preise und Bedingungen ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Zeitraum garantiert sind.
  2. Die allgemeinen Angebote, die Webseite sowie die Kataloge wurden von Protempo mit Sorg­falt erstellt. Dennoch ist es möglich, dass diese Fehler enthalten, Artikel (oder deren Zu­sammensetzung) geändert wurden oder dass Artikel nicht (mehr) vorrätig sind. Protempo haftet nicht für Fehler und Ab­weichungen der in den allgemeinen An­geboten, der Webseite oder den Katalogen von Pro­tempo enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Artikelbeschreibungen.
  3. Protempo kann nicht an Angebote oder Offerten gebunden werden, wenn der Ab­nehmer in berechtigter Art und Weise davon ausgehen kann, dass das Angebot oder die Offerte oder eines seiner Teile einen offen­sichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält. Lediglich ein einzelnes, auf einen bestimmten Abnehmer zugeschnittenes Angebot gilt als Offerte. Eine Offerte mit zusammengesetzter Preisangabe ist unteilbar, sodass die Offerte nur als Ganzes angenommen werden kann.
  4. Sofern die Angaben in einer vom Abnehmer an­genommenen Offerte bzw. in einem angenommenen Angebot (ungeachtet, ob in untergeordneten Punkten oder nicht) von den Angaben in einer Offerte bzw. einem Angebot abweichen, ist Protempo nur bei anders lautend ge­nannten Bedingungen ihrerseits gebunden.
  5. Von Abnehmern erteilte Aufträge sind für Pro­tempo erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung bindend. Mitteilungen von Protempo-Mit­arbeitern gelten lediglich als Hinweis, ohne dass sich hieraus Rechte gegenüber Protempo ableiten lassen können.
  6. Von Protempo bestätigte Bestellungen werden zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen geliefert; jedoch behält sich Protempo das Recht einer Preiserhöhung in dem Fall vor, dass im Zeitraum zwischen der Auftrags­bestätigung und der Lieferung eine Erhöhung der von ihr zu zahlenden Einkaufspreise, Steuern, Abgaben, Transport-, Lager- und/oder Versicherungskosten stattgefunden hat.
  7. Sofern nicht anders lautend aufgeführt, sind sämtliche angebotenen und genannten Preise exklusive MwSt., anderen gesetzlichen Ab­gaben sowie ohne Versand- oder Verwaltungs­kosten.

Artikel 3: Rabatt

  1. Für zukünftige Bestellungen kann besonderen Abnehmern von Protempo ein Standardrabatt auf den Bruttowarenwert gewährt werden. Ein Anspruch auf diesen Standardrabatt besteht ausschließlich nach schriftlicher Mitteilung seitens Protempo. Protempo ist jederzeit be­rechtigt, den Standardrabatt zu ändern, aus­zusetzen oder zu widerrufen oder diesen mit Auflagen zu verbinden. In sämtlichen Fällen gelten für den Standardrabatt die in den Ab­sätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Auflagen.
  2. Bei Lieferungen mit einem Bruttowarenwert von bis zu 67,50 € besteht weder ein An­spruch auf den Standardrabatt noch auf einen sonstigen Nachlass.
  3. Bei Lieferungen mit einem Bruttowarenwert zwischen 67,50 € bis 202,50 € behält sich Protempo das Recht vor, den vereinbarten Rabatt um 15 % (Prozentpunkte) zu senken.
  4. In sämtlichen Fällen behält sich Protempo das Recht vor, den für einzelne Artikel verein­barten Rabatt um 15 % (Prozentpunkte) zu senken, wenn dieser Artikel nicht in der Standardverpackung bestellt wird.
  5. Sofern Rabattminderungen gelten, wird ledig­lich eine Senkung in Höhe von einmalig 15 % vorgenommen. Wenn die Bestellung zum selben Zeitpunkt aufgegeben wird, die Ware jedoch an verschiedene Lieferorte und/oder in gesonderten Mengen geliefert werden muss, gilt für die Berechnung des Rabattes jede Teil­lieferung als einzelne Bestellung.
  6. Der Begriff „Bruttowarenwert“ bezeichnet den in der jeweils gültigen Protempo-Preisliste ge­nannten Verkaufspreis (exklusive MwSt., Transport- oder sonstige Kosten).

Artikel 4: Vertragsdurchführung

  1. Lieferungen innerhalb der Niederlande und Belgien erfolgen frei Haus in einer von Protempo zu bestimmenden Transportart. In Abweichung von den vorgenannten Bestimmungen behält sich Protempo das Recht vor, bei Lieferungen mit einem Bruttowarenwert bis 500,00 € exkl. MwSt. einen Aufpreis für die Trans­portkosten in Rechnung zu stellen. Die Trans­portkosten für sämtliche Lieferungen außer­halb der Niederlande oder Belgien werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders lautend vereinbart, immer in Rechnung ge­stellt.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders lautend ver­einbart, gelten sämtliche mit Protempo ver­einbarten Lieferzeiten als ungefähre Liefer­daten und sind daher zu keinem Zeitpunkt endgültige Lieferdaten. Die Überschreitung eines Liefertermins berechtigt zu keinem Zeit­punkt zur Kündigung des geschlossenen Ver­trages oder zu Schadensersatzforderungen, auch wenn dieser Termin als endgültiger Liefertermin zu betrachten ist.
  3. Sofern Protempo für die Durchführung des Vertrages Angaben vom Abnehmer benötigt, beginnt die Durchführungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständigen und korrekten Angaben vom Abnehmer an Pro­tempo übermittelt worden sind.
  4. Der Abnehmer ist zu dem Zeitpunkt zur Ab­nahme der Waren verpflichtet, an dem ihm diese bereitgestellt wurden.
  5. Sofern der Abnehmer die Annahme der an­gebotenen Lieferungen ablehnt, es unterlässt, die für die Lieferung notwendigen Angaben oder Anweisungen zu erteilen, oder es ablehnt, die im Voraus geforderte geeignete Sicherheit für die Rechnungszahlung ein­schließlich der Zusatzkosten zu leisten, er­lischt die Lieferpflicht von Protempo, ohne dass dies die Verpflichtung des Abnehmers zur Zahlung der für die nicht abgenommenen Waren erstellten Rechnung berührt.
  6. Wurde vereinbart, dass die Lieferung der Waren auf Abruf und/oder innerhalb einer be­stimmten Frist erfolgt und der Abnehmer innerhalb der vereinbarten Frist hiervon keinen Gebrauch macht, erlischt die Lieferver­pflichtung von Protempo, ohne dass dies die Verpflichtung des Abnehmers zur Zahlung der für die nicht abgenommenen Waren erstellten Rechnung berührt.
  7. Protempo ist berechtigt, den Vertrag in ver­schiedenen Abschnitten/Lieferungen durchzu­führen und den durchgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
  8. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, von Pro­tempo bereitgestellte Zeichnungen, Be­schreibungen, Abbildungen oder technische Daten mit dem Ziel zu verwenden oder ver­wenden zu lassen, ähnliche Produkte her­zustellen oder herstellen zu lassen.

Artikel 5: Zahlung und Verzug

  1. Grundsätzlich erhält der Abnehmer möglichst gleichzeitig mit der Lieferung eine Rechnung von Protempo. Protempo ist jedoch jederzeit berechtigt, eine vorherige Zahlung (in bar) oder im Voraus eine geeignete Sicherheit für die Zahlung der Rechnung einschließlich der Zusatzkosten zu fordern.
  2. Protempo ist berechtigt, den Betrag jeder Rechnung um einen Aufschlag von 2 % für die Begrenzung des Kreditlimits zu erhöhen; dieser Aufschlag wird für den Gesamtwaren­betrag zuzüglich der Fracht- und Verwaltungs­kosten berechnet. Dieser Aufschlag kann vom Abnehmer abgezogen werden, wenn die Zahlung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt.
  3. Sämtliche Berufungen auf Verrechnung, Auf­schiebung, Abzug oder Ausgleich mit einer Rechnung von Protempo ist ausgeschlossen.
  4. Sofern nicht anders lautend vereinbart, be­trägt die Zahlungsfrist für die Rechnung von Protempo grundsätzlich 30 Tage ab Rechnungsdatum; diese Frist ist ein end­gültiges Datum, nach deren Überschreitung sich der Abnehmer in Verzug befindet, ohne dass es hierzu einer gesonderten Inverzug­setzung bedarf. Befindet sich ein Abnehmer bezüglich einer Rechnung in Verzug, so gilt dieser ab diesem Datum auch für sonstige offenstehende Rechnungen, deren Zahlungs­frist noch nicht verstrichen ist, als in Verzug gesetzt.
  5. Ab dem Datum der Inverzugsetzung werden dem Abnehmer für den offenstehenden Rechnungs­saldo von Protempo Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro (Teil-)Monat berechnet.
  6. Befindet sich der Abnehmer betreffend der (fristgemäßen) Erfüllung seiner Pflichten im Rückstand oder in Verzug, sind sämtliche mit dem außergerichtlichen Einzug verbundenen Kosten vom Abnehmer zu tragen. Diese Kosten betragen 15 % des Rechnungsbetrages oder sind, nach Ermessen von Protempo, die tat­sächlich angefallenen Kosten.
  7. Die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen werden mit dem noch offenstehenden Betrag gemäß der Rangfolge des Artikels 6:44 niederl. Bürgerliches Gesetzbuch verrechnet; dies gilt auch, wenn vom Abnehmer eine andere Zurechnung angewiesen wurde.

Artikel 6: Kündigung und Aussetzung des Vertrages

  1. Protempo ist in den nachfolgend genannten Fällen berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass es hierzu einer genauen Inverzug­setzung oder Ankündigung bedarf:
    • wenn der Abnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erfüllt (einschließlich der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung);
    • wenn Protempo nach dem Vertrags­abschluss aufgrund ihr bekannt ge­wordener Umstände zu der Ansicht ge­langt, dass der Abnehmer seine Pflichten nicht erfüllen wird;
    • wenn der Abnehmer bei Vertragsabschluss zwecks Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Leistung einer Sicherheit auf­gefordert wird und diese Sicherheit aus­bleibt oder unzureichend ist und
    • wenn der Abnehmer infolge von Zahlungs­unfähigkeit, (beantragtem) Zahlungsauf­schub, Umschuldung oder Insolvenz, Pfändung – sofern die Pfändung nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten aufgehoben wird – oder infolge eines anderen Umstandes die freie Ver­fügungsgewalt über sein Vermögen ver­loren hat.
  2. Des Weiteren ist Protempo bei Eintritt von Um­ständen, die solcher Art sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmög­lich ist oder Protempo die unveränderte Auf­rechterhaltung des Vertrages nicht weiter zu­zumuten ist, berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
  3. Bei Kündigung oder Aussetzung des Vertrages durch Protempo werden die gegenüber dem Abnehmer bestehenden Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall ist der Abnehmer verpflichtet, die Protempo infolge der Kündigung oder Aussetzung entstandenen Kosten zu erstatten. Protempo ist in keinem Fall zur Erstattung von Schäden und Kosten verpflichtet, die dem Abnehmer infolge der Kündigung oder Aussetzung entstehen.

Artikel 7: Reklamationen und Haftung

  1. Reklamationen werden, mit Ausnahme von versteckten Mängeln, nur in den Fällen be­handelt und können auch nur in dem Falle zu Schadensersatz führen, sofern diese Pro­tempo innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Waren schriftlich angezeigt wurden. Versteckte Mängel sind Protempo innerhalb von acht Tagen nach Feststellung dieser Mängel schriftlich mitzuteilen.
  2. Sämtliche Reklamationsrechte – auch die auf­grund versteckter Mängel – erlöschen zu dem Zeitpunkt, an dem die reklamierten Waren vom Abnehmer verarbeitet wurden, in einer größeren Wareneinheit aufgegangen sind oder weiterverkauft wurden.
  3. Das Reklamationsrecht gilt nicht, wenn die Zusammensetzung eines Produktes im Ver­gleich zu einer früheren Lieferung geändert wurde, der vorgesehene Zweck dieses Produktes durch diese neue Zusammen­setzung jedoch weiterhin erfüllt wird. Eine Abweichung in der gelieferten Warenmenge von 5 % führt nicht zu einem Recht auf Reklamation.
  4. Protempo haftet nicht für die Art und Weise, in der die von Protempo gelieferten Waren vom Abnehmer genutzt werden; dies gilt nicht, wenn von Protempo diesbezügliche schriftliche Empfehlungen abgegeben wurden und aus den von Protempo abgegebenen schriftlichen Empfehlungen die Ungeeignet­heit dieser Artikel hervorgeht. Sämtliche Haftung Protempos erlischt, wenn sich die vom Abnehmer übermittelten Angaben und Informationen, auf deren Grundlage die Empfehlung von Protempo erfolgte, als un­richtig, unvollständig und/oder uneindeutig herausstellen.
  5. Sofern nicht nach den technischen Spezi­fikationen des Abnehmers geliefert wird, erfolgt die Lieferung gemäß den von Protempo be­schafften Zeichnungen, Beschreibungen, Ab­bildungen und technischen Daten. Sollten hinsichtlich der Waren Abweichungen ent­halten sein, führt dies nicht zu einem Reklamationsrecht.
  6. Bei begründeter Reklamation steht es Pro­tempo nach ihrem Ermessen frei, die be­treffende Lieferung kostenlos zu ersetzen, zu reparieren oder den Betrag bei Lieferung un­eindeutiger oder zu geringer Mengen gutzu­schreiben oder ersatzweise einen Schadens­ersatz zu leisten. Bei Ersatzlieferung oder Gutschrift ist der Abnehmer verpflichtet, die ersetzten bzw. gutgeschriebenen Waren an Protempo zurückzusenden.
  7. Die aufgrund einer unbegründeten Reklamation entstandenen Kosten, unter anderem die Prüfungskosten, sind vom Ab­nehmer zu tragen.
  8. Ist Protempo in irgendeiner Art und Weise für vom Abnehmer er­littene Schäden haftbar, so ist die Höhe der Erstattungspflicht von Protempo in sämtlichen Fällen höchstens auf den Rechnungsbetrag der Waren beschränkt, auf die sich der Schaden bezieht und auch nur dann, wenn der Schadensbetrag durch die Versicherung von Protempo gedeckt ist oder ihr Lieferant hierfür haftbar gemacht werden kann.
  9. Protempo haftet in keinem Fall für unmittel­bare Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfälle, entgangene Einsparungen oder Schäden infolge von Betriebsstillstand.
  10. Der Abnehmer ist nur nach vorheriger schrift­licher Zustimmung durch Protempo zur Rück­sendung der gelieferten Produkte berechtigt. Die zurückgesandten Waren werden nur in dem Fall gutgeschrieben, sofern sich die zurückgesandten Waren in gutem Zustand befinden und in ihrer ursprünglichen Ver­packung zurückgesendet wurden; ist dies nicht der Fall, ist Protempo berechtigt, den gutzuschreibenden Betrag um 10 % zu mindern.

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von Protempo gelieferten Waren bleiben bis zu dem Zeitpunkt, an dem sämt­liche offenstehende Rechnungen sowie sonstige gegenüber dem Abnehmer be­stehende Forderungen bezahlt wurden, Eigentum von Protempo.
  2. Es ist dem Abnehmer verboten, die vom Eigen­tumsvorbehalt gemäß Absatz 1 erfassten Waren zu verkaufen, zu verpfänden oder in einer sonstigen Art und Weise zu belasten. Zur Sicherstellung der Eigentumsrechte von Pro­tempo sind vom Abnehmer stets die Maß­nahmen zu treffen, die von ihm in zumut­barer Weise erwartet werden können.
  3. Sofern die unter Eigentumsvorbehalt ge­lieferten Waren von Dritten gepfändet werden oder solche Rechte bestellt oder geltend ge­macht werden, ist der Abnehmer verpflichtet, dieses Protempo unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern bzw. versichert zu halten und die entsprechende Police auf erstes Verlangen seitens Protempo zur Ansicht vorzulegen. Bei möglicher Auszahlung der Versicherungssumme ist Protempo zum Einzug dieser Leistungen berechtigt. Der Abnehmer verpflichtet sich im Voraus zur Mitwirkung in dem Maße, wie dies in diesem Rahmen not­wendig oder wünschenswert ist bzw. erachtet wird.
  5. Im Rahmen der Ausübung des Eigentumsvor­behaltes von Protempo erteilt der Abnehmer vorab gegenüber Protempo und den von ihr beauftragten Drittpersonen seine unein­geschränkte und unwiderrufliche Zustimmung zum Zugang zu sämtlichen Orten, an denen die unter Eigentumsvorbehalt befindlichen Waren gelagert sind, um die Waren zurückzu­nehmen.

Artikel 9: Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche zwischen Protempo und dem Ab­nehmer geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
  2. Sämtliche aufgrund des zwischen Protempo und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages oder aufgrund zu früheren Zeitpunkten zwischen diesen Parteien geschlossener Verträge entstehende Streitigkeiten und Forderungen sind vom zu­ständigen Gericht in Arnheim, Niederlande, oder, sofern dies unter die Zuständigkeit des Amtsgerichtes fällt, vom Gericht Arnheim, Amtsgericht Nimwegen, Niederlande, zu be­handeln; dies gilt nicht, wenn dieser Wahl zwingende Zuständigkeitsrechte entgegen­stehen.
  3. Bei Widersprüchen zwischen dem niederländischen Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und möglichen Übersetzungen ist stets der niederländische Wortlaut maßgeblich.